Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) hat die Europäische Union ein Instrument geschaffen, um Wälder weltweit zu schützen und Treibhausgasemissionen zu reduzieren. Die Verordnung verpflichtet Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe und Produkte in die EU einführen oder aus ihr exportieren, nachzuweisen, dass ihre Lieferketten frei von Entwaldung sind. Ein zentrales Element ist das Länder-Benchmarking, das die Risikoklassifikation für Herkunftsländer und -regionen festlegt.
Die Einstufung der Länder-Benchmarks in „geringes Risiko“, „Standardrisiko“ und „hohes Risiko“ bestimmt, wie streng die Pflichten für Unternehmen ausfallen. Importe aus Hochrisikoländern unterliegen verschärften Kontrollen, während die Einstufung als „geringes Risiko“ bestimmte Sorgfaltspflichten reduziert. Die Kommission veröffentlicht diese Einstufungen auf Grundlage objektiver Kriterien – aber das System ist nicht frei von Kritik.
Was wird im Länder-Benchmarking bewertet?
Die Benchmarks werden von der Europäischen Kommission für Länder und Regionen festgelegt, hauptsächlich auf Grundlage von:
- Dem Ausmaß der Entwaldung und Walddegradierung
- Dem Ausmaß der Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen
- Produktionstrends relevanter Rohstoffe und Produkte
Darüber hinaus können weitere Kriterien berücksichtigt werden, wie Bedenken von Umweltorganisationen oder die Rechte indigener Völker.
Was folgt aus dem Länder-Benchmarking?
Verstärkte Kontrollen durch zuständige Behörden für Produkte aus Hochrisikoregionen
Für relevante Produkte aus Hochrisikoländern oder -regionen sind die zuständigen Behörden verpflichtet, verstärkte Kontrollen durchzuführen.
Vereinfachte Sorgfaltspflichten für Unternehmen
Inverkehrbringer sind von der Erfüllung der Artikel 10 und 11 der EUDR befreit – d. h. Risikobewertung und Risikominderung – wenn die relevanten Rohstoffe aus einem Land oder einer Region mit geringem Risiko stammen.
Um die Herkunft aus den jeweiligen Ländern nachzuweisen, muss die Lieferkette jedoch vollständig bekannt und dokumentiert sein. Darüber hinaus müssen Unternehmen das Risiko bewerten, dass die Rohstoffe nicht aus dem angegebenen Land oder der angegebenen Region mit geringem Risiko stammen.
Die Informationsanforderungen der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 9 gelten weiterhin uneingeschränkt, einschließlich:
- (g) Schlüssige und überprüfbare Informationen, dass die relevanten Produkte entwaldungsfrei sind;
- (h) Schlüssige und überprüfbare Informationen, dass die Produktion der relevanten Rohstoffe in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung des Herkunftslandes erfolgte.
Kritik am Länder-Benchmarking
Die Ergebnisse der veröffentlichten Länder-Benchmarks haben oft wenig mit dem tatsächlichen Entwaldungsrisiko zu tun und erscheinen primär politisch motiviert. Zum Beispiel:
Schwellenländer mit weit verbreitetem illegalem Holzeinschlag (z. B. Republik Kongo, Papua-Neuguinea) werden überraschenderweise als „geringes Risiko“ eingestuft – genauso wie EU-Mitgliedstaaten wie Deutschland und Frankreich.
Große Handelsdrähte wie China, Indien und Singapur erhielten ebenfalls die Einstufung „geringes Risiko“ und unterliegen daher reduzierten Kontrollen. Ebenso werden Länder mit dokumentierten Governance-Problemen im Forstsektor gleich behandelt wie etablierte Rechtsstaaten.
Wo Hinweise auf Entwaldung oder Walddegradierung vorliegen, müssen Inverkehrbringer auch bei Lieferungen aus „Niedrigrisikoländern“ handeln. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten nicht allein auf die Ländereinstufung stützen können.
Die Einstufung als „geringes Risiko“ kann leicht zu dem Missverständnis führen, dass die EUDR für solche Herkünfte irrelevant sei. Die eigentliche Herausforderung bleibt jedoch, die Entwaldungsfreiheit nachzuweisen, unabhängig vom Risikostatus.
Fazit
Die Einstufung von Ländern als „geringes Risiko“ kann den Umfang der Sorgfaltspflichten reduzieren, befreit Unternehmen aber nicht von der Kernanforderung: nachzuweisen, dass Rohstoffe entwaldungsfrei sind und legal erzeugt wurden.
Unternehmen sollten sich daher nicht allein auf das Länder-Benchmarking-System verlassen, sondern interne Prozesse etablieren und digitale Tools nutzen, um eine effiziente und glaubwürdige Compliance sicherzustellen.
Darüber hinaus gilt: Wenn ein Inverkehrbringer „relevante Informationen“ oder „begründete Bedenken“ hat, die darauf hindeuten, dass trotz einer Einstufung als „geringes Risiko“ Verstöße gegen die EUDR vorliegen könnten, muss die vereinfachte Sorgfaltspflicht durch die volle Sorgfaltspflicht ersetzt werden.