Die neuen EUDR-Leitlinien klären und ändern die Rolle der „Downstream-Marktteilnehmer“:
Downstream-Marktteilnehmer sind natürliche oder juristische Personen, die ein relevantes Produkt auf den EU-Markt bringen oder ausführen, das aus anderen relevanten Vorprodukten hergestellt wurde — sofern diese Vorprodukte bereits von einer Sorgfaltspflichterklärung (DDS) oder einer vereinfachten Erklärung abgedeckt sind. Typischerweise handelt es sich um Produkte, die unter einen neuen HS-Code fallen und aus Komponenten oder Rohstoffen mit bestehender DDS-Referenz gefertigt wurden.
Downstream-Marktteilnehmer und Händler dürfen relevante Produkte nur dann auf dem Markt bereitstellen, ausliefern oder ausführen, wenn sie über die erforderlichen Informationen verfügen — insbesondere die Identität ihrer Lieferanten und gewerblichen Kunden sowie, wenn der Lieferant ein Marktteilnehmer ist, die Referenznummern der Sorgfaltspflichterklärungen oder die Erklärungs-Identifikatoren der Produkte. Sie sind nicht verpflichtet, eigene Sorgfaltsprüfungen durchzuführen, eine eigene DDS einzureichen oder zu überprüfen, ob die Sorgfaltspflicht stromaufwärts ausgeübt wurde. Sie sind jedoch verpflichtet, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Informationen zu sammeln, aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Anfrage bereitzustellen.
Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Downstream-Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind, müssen sich zudem im EUDR-Informationssystem registrieren, bevor sie relevante Produkte erstmals bereitstellen, ausliefern oder ausführen. Werden ihnen neue relevante Informationen oder begründete Bedenken bekannt, müssen sie die zuständigen Behörden unverzüglich informieren. In solchen Fällen müssen Nicht-KMU zusätzlich überprüfen, dass die Sorgfaltspflicht ausgeübt wurde und nur ein vernachlässigbares Risiko festgestellt wurde.