2026
Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, harmonisierte Normen zu erarbeiten oder zu aktualisieren, in denen die detaillierten technischen Spezifikationen der Anforderungen an kompostierbare Verpackungen
Bis zum 12. Februar 2026 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen außerdem, harmonisierte Normen zu erarbeiten, in denen die detaillierten technischen Spezifikationen der Anforderungen an die Heimkompostierbarkeit von Verpackungen
Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines harmonisierten Etiketts und der Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen und Formate
Bis zum 12. August 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Bestimmung der materiellen Zusammensetzung von Verpackungen
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontaktverpackungen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) enthalten in einer Konzentration in Höhe der oder über den folgenden Grenzwerten, sofern das Inverkehrbringen von Verpackungen mit einer solchen PFAS-Konzentration nicht bereits durch einen anderen Rechtsakt der Union verboten ist:
(a) 25 ppb für jedes einzelne PFAS gemessen mittels gezielter PFAS-Analyse (polymere PFAS von der Quantifizierung ausgenommen);
(b) 250 ppb für die Summe der PFAS gemessen als Summe der gezielten PFAS-Analyse, gegebenenfalls mit vorheriger Degradation der Vorläufersubstanzen (polymere PFAS von der Quantifizierung ausgenommen);
(c) 50 ppm für PFAS (einschließlich polymerer PFAS); wenn der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg überschreitet, hat der Hersteller, Importeur oder nachgeschaltete Anwender im Sinne von Artikel 3 Nummern 9, 11 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 dem Hersteller oder Importeur im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummern 13 und 17 dieser Verordnung auf Anfrage einen Nachweis über die als PFAS- oder Nicht-PFAS-Gehalt gemessene Fluormenge vorzulegen, damit diese die technische Dokumentation gemäß Anhang VII dieser Verordnung erstellen können.
Bis zum 31. Dezember 2026 erstellt die Kommission, unterstützt durch die Europäische Chemikalienagentur, einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen
Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik für die Berechnung und Überprüfung des prozentualen Anteils an Rezyklatgehalt der aus in der Union recycelten und gesammelten Kunststoffabfällen aus dem Verbraucherbereich gewonnen wurde
Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 8 Unterabsatz 2 delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64, um diese Verordnung durch Nachhaltigkeitskriterien für Kunststoffrecyclingtechnologien zu ergänzen.
Bis zum 31. Dezember 2026 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Bewertung, Überprüfung und Zertifizierung, einschließlich durch Auditierung durch Dritte, der Gleichwertigkeit der angewandten Vorschriften in Fällen, in denen der aus Kunststoffabfällen aus dem Verbraucherbereich gewonnene Rezyklatgehalt in einem Drittland recycelt oder gesammelt wird.
2027
Bis zum 12. Februar 2027 dürfen Verpackungen, die in ein erweitertes Herstellerverantwortungssystem einbezogen sind, im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gekennzeichnet werden, in denen dieses System gilt
Bis zum 12. Februar 2027 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung einer Mindestanzahl von Umläufen für wiederverwendbare Verpackungen
Bis zum 12. Februar 2027 ersucht die Kommission die europäischen Normungsorganisationen, gegebenenfalls die harmonisierten Normen zur Festlegung der Methodik für die Berechnung und Messung der Einhaltung der Anforderungen an die Verpackungsminimierung zu erarbeiten oder zu aktualisieren
2028
Bis zum 1. Januar 2028 erlässt die Kommission unter Berücksichtigung der von den europäischen Normungsorganisationen entwickelten Normen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 64 zur Ergänzung dieser Verordnung, indem sie Folgendes festlegt: (a) Gestaltung für Recyclingkriterien und Recyclingfähigkeits-Leistungsklassen
Bis zum 12. Februar 2028 nimmt die Kommission eine Überprüfung des Stands der technologischen Entwicklung und der Umweltleistung biobasierter Kunststoffverpackungen vor
Bis zum 12. Februar 2028 müssen Verpackungen, die nicht in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, einschließlich Verpackungen aus biologisch abbaubaren Kunststoffpolymeren und anderen biologisch abbaubaren Materialien, für das stoffliche Recycling konzipiert sein
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 müssen bis zum 12. Februar 2028, wenn Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f und auf Obst und Gemüse aufgebrachte Klebeetiketten in Verkehr gebracht werden, diese Verpackungen und Klebeetiketten kompatibel sein
Bis zum 12. August 2028 oder 30 Monate nach Annahme der Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 2, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass harmonisierte Etiketten verwendet werden, die die getrennte Sammlung jeder materialspezifischen Fraktion von Verpackungsabfällen ermöglichen
Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß den Absätzen 6 oder 7 dieses Artikels erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen in Verkehr gebrachte Verpackungen mit einem harmonisierten Etikett gekennzeichnet sein, das Informationen über ihre materielle Zusammensetzung enthält, um die Mülltrennung durch die Verbraucher zu erleichtern.
2029
Bis zum 1. Januar 2029 oder 24 Monate nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, erfolgt die Berechnung und Überprüfung des prozentualen Anteils an Rezyklatgehalt in Verpackungen
Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des gemäß Absatz 6 erlassenen Durchführungsrechtsakts in Verkehr gebracht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen ein Etikett tragen, das die Nutzer darüber informiert, dass die Verpackung wiederverwendbar ist.
2030
Bis zum 1. Januar 2030 oder 3 Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts gemäß Absatz 8 dieses Artikels, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, muss jeder Kunststoffanteil von Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, den folgenden Mindestanteil an Rezyklatgehalt aus Kunststoffabfällen aus dem Verbraucherbereich enthalten, je Verpackungstyp und -format gemäß Tabelle 1 in Anhang II, berechnet als Durchschnitt pro Produktionsstätte und Jahr:
(a) 30 % für kontaktempfindliche Verpackungen, deren Hauptbestandteil Polyethylenterephthalat (PET) ist, ausgenommen Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen;
(b) 10 % für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen;
(c) 30 % für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen;
(d) 35 % für Kunststoffverpackungen, die nicht unter die Buchstaben (a), (b) und (c) dieses Absatzes fallen.
Buchstabe (a) des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt: (a) sie [die Verpackung] ist für das stoffliche Recycling konzipiert, wodurch die Verwendung der daraus resultierenden Sekundärrohstoffe ermöglicht wird, die im Vergleich zum Originalmaterial von ausreichender Qualität sind, um Primärrohstoffe zu ersetzen
Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission außerdem Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methodik zur Identifizierung besorgniserregender Stoffe mittels standardisierter, offener, digitaler Kennzeichnungstechnologien
Bis zum 1. Januar 2030 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von: (a) der Methodik für die Bewertung der großtechnischen Recyclingfähigkeit je Verpackungskategorie gemäß Tabelle 2 in Anhang II
Bis zum 12. August 2030 führt die Kommission eine Bewertung durch, um zu beurteilen, ob dieser Absatz geändert oder aufgehoben werden muss, um Überschneidungen mit Beschränkungen oder Verboten der Verwendung von PFAS gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1907/2006 oder (EU) 2019/1021 zu vermeiden.
2032
Bis zum 12. Februar 2032 legt die Kommission unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Stands der Technik und der von den Wirtschaftsakteuren und Mitgliedstaaten gewonnenen praktischen Erfahrungen einen Bericht zur Überprüfung der Umsetzung der Mindestanteile an Rezyklatgehalt für 2030 vor
Bis zum 12. Februar 2032 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Lage hinsichtlich der Verwendung recycelter Verpackungsmaterialien in anderen Verpackungen als Kunststoffverpackungen vor
2033
Bis zum 12. August 2033 führt die Kommission eine Bewertung durch, um zu beurteilen, ob dieser Artikel und die Kriterien für die Gestaltung im Hinblick auf das Recycling gemäß Artikel 6 Absatz 4 ausreichend dazu beigetragen haben, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe als Bestandteile von Verpackungsmaterialien zu minimieren.
2035
Bis 2035 kann die Kommission auf der Grundlage der Entwicklungen bei den Sortier- und Recyclingtechnologien die Mindestschwellenwerte überprüfen, ab denen Verpackungen als großtechnisch recycelt gelten
Buchstabe (b) des ersten Unterabsatzes dieses Absatzes gilt ab dem 1. Januar 2035 oder, was die Anforderung an die großtechnische Recyclingfähigkeit betrifft, ab dem 1. Januar 2035 oder fünf Jahre nach Inkrafttreten der gemäß Absatz 5 erlassenen Durchführungsrechtsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt: (b) wenn sie zu Abfall wird, kann sie gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 5 getrennt gesammelt, in spezifische Abfallströme sortiert werden ohne die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme zu beeinträchtigen, und großtechnisch recycelt werden
Bis zum 1. Januar 2035 nimmt die Kommission eine Überprüfung der Ausnahmen gemäß Absatz 11 vor und berücksichtigt dabei zumindest die Entwicklung der Sortier- und Recyclingtechnologien sowie die praktischen Erfahrungen
2040
Ab dem 1. Januar 2040 muss jeder Kunststoffanteil von Verpackungen, die in Verkehr gebracht werden, den folgenden Mindestanteil an Rezyklatgehalt aus Kunststoffabfällen aus dem Verbraucherbereich enthalten, je Verpackungstyp und -format gemäß Tabelle 1 in Anhang II, berechnet als Durchschnitt pro Produktionsstätte und Jahr:
(a) 50 % für kontaktempfindliche Verpackungen, deren Hauptbestandteil PET ist, ausgenommen Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen;
(b) 25 % für kontaktempfindliche Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen;
(c) 65 % für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen;
(d) 65 % für Kunststoffverpackungen, die nicht unter die Buchstaben (a), (b) und (c) dieses Absatzes fallen.