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LkSG: Warum „nicht betroffen" nicht heißt, dass Sie nichts tun müssen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) gilt formal für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten in Deutschland. Für die meisten KMU heißt das: keine direkte gesetzliche Pflicht. In der Praxis hilft Ihnen das aber wenig, denn die Unternehmen, die unter das Gesetz fallen, gehören zu den wichtigsten Kunden im Land. Handelsketten wie Aldi, Lidl, Hornbach, Otto und Rewe sowie große Hersteller und Markenanbieter aus Möbel, Automobil, Lebensmitteln und Konsumgütern müssen ihre Lieferketten risikobasiert prüfen und dokumentieren, dass ihre Lieferanten keine inakzeptablen Menschenrechts- oder Umweltrisiken mit sich bringen. Das gelingt nur mit Informationen von den Lieferanten. Und die sind oft KMU.

Wo das LkSG gerade steht

Das LkSG befindet sich im Umbruch. Bis Juli 2028 muss Deutschland die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umsetzen. Schon seit Herbst 2025 soll das BAFA nur noch bei schweren Verstößen eingreifen, also etwa dann, wenn Unternehmen nicht rechtzeitig Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen ergriffen oder kein wirksames Beschwerdeverfahren eingerichtet haben. Die jährliche Berichtspflicht ist faktisch vom Tisch: Das BAFA-Portal wurde im November 2025 abgeschaltet, und ein Gesetzentwurf der Bundesregierung will die Pflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 abschaffen.

Wichtig ist aber: Die eigentlichen Sorgfaltspflichten und die Dokumentation bleiben bestehen. Unternehmen müssen weiterhin Risikoanalysen durchführen, passende Maßnahmen umsetzen und ihre Unterlagen mindestens sieben Jahre aufbewahren. Nur den jährlichen Bericht ans BAFA müssen sie nicht mehr einreichen.

Die Bundesregierung will das LkSG durch ein neues Gesetz ersetzen, das die CSDDD umsetzt. Deren Anwendungsbereich ist allerdings deutlich enger: Sie gilt für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und über 1,5 Milliarden Euro Jahresumsatz weltweit. Viele Firmen, die heute unter das LkSG fallen, werden von der CSDDD bei ihrem Start 2029 also nicht direkt erfasst.

Die Frage, die Ihr Kunde Ihnen stellen wird

Das LkSG verlangt von Ihrem Kunden nicht, jedes Risiko in der Lieferkette zu beseitigen. Er muss Risiken erkennen, bewerten und dokumentieren und dort, wo es Risiken gibt, angemessen reagieren. Von Ihnen braucht er deshalb keine Garantie für Perfektion, sondern glaubwürdige, nachprüfbare Belege dafür, dass das Risiko gering ist.

Konkret läuft es auf diese Frage hinaus, die Ihr Kunde direkt oder in einem Lieferantenfragebogen stellt:

Welche Nachweise haben Sie dafür, dass Ihre Produkte, Rohstoffe und Produktionsprozesse keine Menschenrechtsverletzungen oder erheblichen Umweltschäden mit sich bringen, und wie können Sie das belegen?

Die Antwort darauf ist keine unterschriebene Erklärung, sondern Dokumentation.

Zwei Beispiele aus der Praxis

Der Holzimporteur. Wer Holz oder Holzprodukte aus Nicht-EU-Ländern importiert, sieht sich vielleicht „nur als Händler": Man kauft bei etablierten Lieferanten, gibt die Ware weiter und produziert nichts selbst. Ein Handelskunde, der unter das LkSG fällt, muss trotzdem den Risikostatus dieses Holzes festhalten. Wo wurde es geschlagen? Unter welchen Arbeitsbedingungen? Gibt es Belege für legalen Einschlag? Kann der Importeur die Lieferkette bis zum Wald zurückverfolgen, zumindest aber bis zum Sägewerk oder Verarbeiter? Fehlt das, wird der Importeur in den Unterlagen seines Kunden selbst zum Risiko. Dann droht der Verlust des Auftrags oder die Forderung nach Dokumenten, die er gar nicht hat.

Der Möbelhersteller mit Zulieferern in Europa. Wer Komponenten ausschließlich in Europa einkauft, geht oft davon aus, dass das Risiko gering ist. Meistens stimmt das auch, es ist aber nicht automatisch dokumentiert. Ein großer Kunde, etwa eine Baumarkt- oder Möbelkette, muss festhalten können, warum der Bezug unkritisch ist, und darf es nicht bloß vermuten. Der Hersteller sollte deshalb belegen können, woher Holz und andere Materialien stammen, dass seine Lieferanten Arbeits- und Umweltstandards einhalten, und am besten Zertifikate oder Auditberichte vorlegen, auf die sich ein Risikoprüfer stützen kann.

In beiden Fällen hat das KMU nichts falsch gemacht. Es geht allein darum, ob der Kunde mit den Unterlagen gegenüber seinen eigenen Prüfern oder dem BAFA nachweisen kann, dass das Risiko geprüft und als gering eingestuft wurde.

Worauf sich KMU vorbereiten sollten

Die Anfragen der Kunden sind nicht einheitlich: Jeder nutzt eigene Fragebögen, andere Begriffe und fragt unterschiedlich tief nach. Die Themen wiederholen sich aber:

Herkunft und Rückverfolgbarkeit. Woher kommen Ihre Rohstoffe und Komponenten? Können Sie Land, Region oder Lieferanten nennen? Bei Risikorohstoffen wie Holz, Textilien oder landwirtschaftlichen Vorprodukten: Können Sie noch weiter zurückverfolgen?

Arbeitsstandards. Halten Sie und Ihre wichtigsten Lieferanten die gesetzlichen Vorgaben zu Löhnen, Arbeitszeiten und Vereinigungsfreiheit ein, und sind Kinder- und Zwangsarbeit ausgeschlossen? Gibt es dafür Audits, Zertifikate oder Lieferantenerklärungen?

Umweltvorgaben. Halten Ihr Betrieb und Ihre Lieferkette die geltenden Umweltvorschriften ein? Gibt es unabhängige Bestätigungen wie FSC, PEFC, ISO 14001 oder Vergleichbares?

Beschwerdekanäle. Können Beschäftigte oder Betroffene Bedenken melden? Schon ein einfacher, dokumentierter interner Ablauf zeigt, dass Sie das Thema auf dem Schirm haben.

Vorhandene Unterlagen. Was haben Sie schon? Zertifikate, Auditberichte, Fragebögen, die Sie an Ihre eigenen Vorlieferanten geschickt haben, Zollpapiere, Herkunftserklärungen: All das lässt sich sammeln und weitergeben.

Sie müssen dafür kein Compliance-Programm von Null aufbauen. Der Anfang ist, zu wissen, was Sie schon haben und wo Lücken sind, und das geordnet vorlegen zu können, wenn jemand fragt.

Was das wirtschaftlich bedeutet

Für KMU schaffen das LkSG und die spätere CSDDD keine rechtliche, wohl aber eine geschäftliche Pflicht. Große Einkäufer können bei Lieferanten mit undokumentierten Risiken nicht bestellen, weil sie diese Risiken selbst in ihrer Compliance-Kette tragen. Wenn die Kontrollen schärfer und die internen Prüfstandards in Konzernen strenger werden, sinkt die Toleranz für „Die Unterlagen haben wir nicht".

Wer jetzt seine Lieferkette kennt, sein Risiko dokumentiert und Kundenanfragen klar beantworten kann, steht besser da, und zwar nicht nur bei der Compliance, sondern auch als bevorzugter Lieferant in einem Markt, in dem Nachhaltigkeitsnachweise immer öfter Voraussetzung für Aufträge sind.

Das LkSG wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durchgesetzt. Stand: Die jährliche Berichtspflicht ans BAFA ist seit November 2025 ausgesetzt, alle Sorgfalts- und Dokumentationspflichten gelten weiter. Das LkSG soll durch ein Gesetz zur Umsetzung der EU-CSDDD ersetzt werden, dessen Anwendung ab 2029 erwartet wird.

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