Seit dem 12. August 2026 muss jedes Unternehmen, das verpackte Waren auf dem EU-Markt bereitstellt, für jede Verpackungskomponente nachweisen können, dass sie die Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) erfüllt. Für Lieferanten außerhalb der EU ändert sich damit, was ihre europäischen Kunden von ihnen verlangen.
Ein einseitiges Schreiben mit der Aussage „Unsere Verpackungen entsprechen der PPWR“ reicht nicht mehr aus. Ihr Kunde braucht Daten zu jedem Verpackungselement: zum Karton, zur Stretchfolie, zum Klebeband und zur Palette. Idealerweise liegt für jedes Element ein technisches Datenblatt oder ein Sicherheitsdatenblatt vor. Dieser Artikel erklärt, warum das so ist und wie ein vollständiges Lieferantenpaket aussieht.
Wo Nicht-EU-Lieferanten in der PPWR stehen
Die PPWR verpflichtet Nicht-EU-Lieferanten nur selten direkt. Fast jede Pflicht Ihres EU-Kunden hängt jedoch von Ihren Daten ab. Die Verordnung verteilt die Pflichten nach Rollen:
Rolle | Wer das ist | Zentrale PPWR-Pflicht |
|---|---|---|
Hersteller | Wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt. Das muss nicht derjenige sein, der sie physisch hergestellt hat. | Konformitätsbewertung, technische Dokumentation (Anhang VII), EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII) und Kennzeichnung. Aufbewahrung der Unterlagen 5 Jahre (Einwegverpackungen) bzw. 10 Jahre (Mehrwegverpackungen). |
Einführer | Das EU-Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Waren aus einem Drittland erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt | Vor dem Inverkehrbringen prüfen, ob der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat. Eine Kopie der Erklärung aufbewahren und den Behörden die Unterlagen auf Anfrage innerhalb von 10 Tagen vorlegen (Art. 18). |
Lieferant von Verpackungen oder Verpackungsmaterialien | Sie, wenn Sie Verpackungen, Verpackungsmaterialien oder verpackte Produkte in der Lieferkette vorgelagert liefern | Dem Hersteller alle Informationen und Unterlagen bereitstellen, die er zum Nachweis der Konformität braucht. Dazu gehören die technische Dokumentation nach Anhang VII und die nach den Artikeln 5 bis 11 erforderlichen Daten, in einer für den Hersteller verständlichen Sprache (Art. 16). |
In der Praxis befinden sich Nicht-EU-Lieferanten in einer von zwei Situationen:
Sie liefern verpackte Waren an einen EU-Einführer. Werden die Waren unter der Marke Ihres Kunden verkauft, ist Ihr Kunde der Hersteller und unterzeichnet die Erklärung. Tragen sie Ihre Marke, muss der Einführer Ihre Dokumentation prüfen. In beiden Fällen kommen die Nachweise von Ihnen.
Sie liefern Verpackungsmaterialien an einen EU-Hersteller. Hier gilt Artikel 16 unmittelbar. Ohne Ihre Informationen kann Ihr Kunde seine Erklärung nicht unterzeichnen.
EU-Behörden können gegenüber einem Lieferanten in Vietnam, Brasilien oder der Türkei kaum etwas durchsetzen. Sie setzen die Pflichten deshalb bei Ihrem Kunden durch. Dieser gibt die Anforderung an Sie weiter: über Einkaufsbedingungen, Lieferantenfragebögen und letztlich über die Auswahl seiner Lieferanten.
Warum eine Pauschalerklärung nicht ausreicht
Eine Erklärung ist eine Behauptung, die PPWR verlangt dagegen einen Nachweis. Die EU-Konformitätserklärung ist nur das Deckblatt einer Akte. Dahinter steht die technische Dokumentation nach Anhang VII. Sie umfasst eine Beschreibung der Verpackung, ihre Materialzusammensetzung, Nachweise zu beschränkten Stoffen, Prüfergebnisse und die angewandten Normen. Wenn eine Behörde diese Akte anfordert und Ihr Kunde sie nicht vorlegen kann, gilt die Konformität als nicht nachgewiesen.
Das typische Lieferantenschreiben besteht diesen Test aus fünf Gründen nicht:
Es nennt keine Verpackung. „Alle unsere Verpackungen sind konform“ sagt nicht, welcher Karton, welche Folie oder welches Produkt gemeint ist. Die PPWR gilt jeweils für eine bestimmte Verpackungsart.
Es enthält keine Materialangaben. Ihr Kunde erfährt nicht, ob der Karton aus Wellpappe besteht, ob die Folie aus LDPE oder LLDPE ist und ob es eine Beschichtung, Druckfarbe oder Klebstoffschicht gibt.
Es enthält keine Nachweise. Seit dem 12. August 2026 darf die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in keiner Verpackung und keinem Verpackungsbestandteil 100 mg/kg überschreiten (Art. 5 Abs. 4). Für Lebensmittelkontaktverpackungen gelten PFAS-Grenzwerte von 25 ppb (einzelne PFAS), 250 ppb (Summe der gezielt analysierten PFAS) und 50 ppm (PFAS gesamt) (Art. 5 Abs. 5). Ein Satz ersetzt kein Prüfergebnis.
Niemand kann es überprüfen. Ohne Gewichte, Materialien und Datenblätter kann Ihr Kunde nichts auf Plausibilität prüfen. Seine Marktüberwachungsbehörde kann das noch weniger.
Es ist für die nächsten Schritte nutzlos. Ab 2028 folgen Kennzeichnungspflichten, ab 2030 Recyclingfähigkeitsklassen und Rezyklatanteile für Kunststoffe. Für all das braucht man Materialdaten pro Komponente, keine allgemeine Aussage.
Die praktische Folge: Ihr Kunde muss Ihnen die Details später hinterherlaufen oder Sie durch einen Lieferanten ersetzen, der sie von vornherein liefert.
In Verpackungsebenen und Komponenten denken
Die richtige Einheit für die Dokumentation ist das einzelne Verpackungselement, gruppiert nach Verpackungsebene. Nehmen wir ein flach verpacktes Möbelstück, das aus Asien an einen deutschen Einführer geliefert wird. Was wie „die Verpackung“ aussieht, besteht tatsächlich aus sechs oder mehr Komponenten von vier oder fünf verschiedenen Materiallieferanten:
Ebene | Element | Material | Gewicht pro Einheit (beispielhaft) | Beizufügender Nachweis |
|---|---|---|---|---|
Primärverpackung (Verkaufsverpackung) | Versandkarton | Wellpappe, braun, zweiwellig | 1.250 g | Technisches Datenblatt der Pappe; Prüfbericht Schwermetalle |
Primärverpackung (Verkaufsverpackung) | Bedruckung des Kartons | Wasserbasierte Flexodruckfarbe | < 5 g | Datenblatt und Sicherheitsdatenblatt des Farbherstellers |
Primärverpackung (Verkaufsverpackung) | Kantenschutz | Faserguss (Papierpulpe) | 80 g | Technisches Datenblatt; Prüfbericht Schwermetalle |
Primärverpackung (Verkaufsverpackung) | Verschlussklebeband | PP-Folie mit Acrylatklebstoff | 15 g | Technisches Datenblatt des Klebebands |
Sekundärverpackung (Umverpackung) | Stretchfolie um 10 Kartons | LLDPE, 23 µm, 30 % Rezyklatanteil | 140 g | Technisches Datenblatt; Zusammensetzung; Nachweis Rezyklatanteil; Prüfbericht Schwermetalle |
Transportverpackung | Palette | Massivholz, hitzebehandelt (ISPM 15) | 22 kg | Materialbeschreibung; ISPM-15-Kennzeichnung |
Jede Zeile beantwortet eine andere Frage Ihres Kunden. Der Karton bestimmt den Papierabfallstrom und die Stretchfolie den Kunststoffstrom. Druckfarbe und Klebeband entscheiden darüber, ob sich der Karton gut recyceln lässt. Eine einzige Erklärung über „die Verpackung“ beantwortet keine dieser Fragen.
Was Sie für jede Komponente bereitstellen sollten
Für jedes Verpackungselement braucht Ihr EU-Kunde denselben Kerndatensatz:
Datenpunkt | Beispiel (Stretchfolie) | Warum es wichtig ist |
|---|---|---|
Verpackungsebene und Element | Sekundärverpackung, Stretchfolie | Ordnet das Element der Erklärung des Kunden zu |
Produkt(e), für die es verwendet wird | Artikelnummern 4711, 4712 | Verknüpft die Daten mit der erklärten Verpackungsart |
Material und Qualität | LLDPE, Castfolie, 23 µm | Abfallstrom, Recyclingfähigkeit, künftige Design-for-Recycling-Einstufung |
Zusammensetzung nach Gewicht | 100 % PE, kein PVC, kein PVDC | Monomaterial oder Verbundmaterial |
Gewicht pro Einheit | 140 g pro Paletteneinheit | Verpackungsminimierung und EPR-Meldungen |
Additive, Beschichtungen, Druckfarben, Klebstoffe | Klebrigmacher (PIB), ungefärbt | Recyclingfähigkeit und Stoffkonformität |
Schwermetalle (Pb + Cd + Hg + Cr VI) | < 100 mg/kg, Nummer und Datum des Prüfberichts | Art. 5 Abs. 4, gilt bereits |
PFAS (nur Lebensmittelkontaktverpackungen) | Unter 25 ppb / 250 ppb / 50 ppm | Art. 5 Abs. 5, gilt bereits |
Rezyklatanteil | 30 % Post-Consumer, mit Zertifikat | Rezyklatquoten für Kunststoffe ab 2030 |
Lieferant des Verpackungsmaterials | Name und Standort des Folienherstellers | Rückverfolgbarkeit, Plausibilitätsprüfungen |
Datum und Version | v2, 15. September 2026 | Zeigt, dass die Daten aktuell sind |
Das Datenblatt: eines pro Komponente
Der stärkste Nachweis ist ein technisches Datenblatt für jede Komponente, ausgestellt von dem Unternehmen, das das Material hergestellt hat. Ein gutes Datenblatt nennt die Materialspezifikation (Grammatur oder Dicke, Qualität), die Zusammensetzung, relevante Prüfergebnisse und die angewandten Normen. Idealerweise liegt ein Prüfbericht zu Schwermetallen bei, bei Lebensmittelkontakt auch einer zu PFAS.
Zwei Hinweise vermeiden häufige Missverständnisse:
Technisches Datenblatt oder Sicherheitsdatenblatt. Karton, Folie und Paletten sind Erzeugnisse. Für sie gibt es ein technisches Datenblatt, kein REACH-Sicherheitsdatenblatt. Druckfarben, Klebstoffe und Beschichtungen sind Gemische. Für diese sollten Sie zusätzlich das Sicherheitsdatenblatt anfordern.
Dokumente weiterleiten, nicht abtippen. Fordern Sie die Datenblätter bei Ihren eigenen Verpackungslieferanten an, also beim Kartonhersteller, beim Folienproduzenten und beim Farblieferanten, und leiten Sie sie weiter. Ein Originaldokument des Materialherstellers hat mehr Gewicht als eine Zusammenfassung in eigenen Worten.
Checkliste für Nicht-EU-Lieferanten
☐ Alle Verpackungselemente für jedes Produkt auflisten, das Sie in die EU liefern, gruppiert nach Primär-, Sekundär- und Transportverpackung
☐ Für jedes Element Material, Qualität, Gewicht und Abmessungen erfassen
☐ Bei jedem Verpackungsmateriallieferanten ein technisches Datenblatt anfordern (Karton, Folie, Klebeband, Kantenschutz, Palette)
☐ Sicherheitsdatenblätter für Druckfarben, Klebstoffe und Beschichtungen anfordern
☐ Für jedes Material Prüfberichte zu Schwermetallen beschaffen (Summe aus Pb, Cd, Hg und Cr VI unter 100 mg/kg)
☐ Bei Lebensmittelkontaktverpackungen PFAS-Prüfergebnisse zu den drei Grenzwerten nach Artikel 5 Abs. 5 beschaffen
☐ Rezyklatanteil mit einem Zertifikat oder einer Lieferantenbestätigung belegen
☐ Jedes Verpackungsset mit den Artikelnummern Ihrer Kunden verknüpfen
☐ Jeden Datensatz datieren und versionieren und Kunden informieren, wenn sich die Verpackung ändert
Einmal erfassen, mit jedem Abnehmer teilen
Wenn Sie an fünf EU-Einführer verkaufen, sollten Sie mit fünf verschiedenen Fragebögen rechnen. Die zugrunde liegenden Daten sind jedes Mal dieselben. Lieferanten, die pro Verpackungsart einen strukturierten Verpackungsdatensatz anlegen, mit Komponenten, Materialien, Gewichten und Datenblättern, können jede Anfrage in Minuten statt Wochen beantworten. Außerdem halten sie die Daten an einer Stelle aktuell.
Auf diesem Modell beruhen Lieferantendatenplattformen wie supplycanvas. Lieferanten erfassen Verpackungsdaten und Dokumente einmal und teilen sie mit allen ihren Abnehmern. Diese nutzen sie, um ihre eigenen Konformitätserklärungen zu erstellen.
Fazit
Unter der PPWR unterzeichnet oder prüft Ihr EU-Kunde die Konformitätserklärung, doch die Nachweise dafür kommen von Ihnen. Ein allgemeines Konformitätsschreiben schiebt die Arbeit an Ihren Kunden zurück und gefährdet die Geschäftsbeziehung. Daten auf Komponentenebene, belegt durch ein Datenblatt für jedes Element, machen die PPWR von einer Hürde zu einem Grund, Sie als Lieferanten zu wählen.
Quellen
Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), EUR-Lex
Europäische Kommission: Leitfaden zur PPWR
PPWR-Konformitätserklärung und Pflichten des Einführers (Art. 18)
FDF: PPWR-Anforderungen, die ab dem 12. August 2026 gelten
Tanso: PPWR-Konformitätserklärung und technische Dokumentation