Zwei Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verpackungsverordnung hat die Generaldirektion Umwelt der EU-Kommission die zweite Auflage ihres FAQ-Dokuments zur PPWR veröffentlicht. Sie ersetzt die erste Fassung vom März 2026 und ergänzt sie um rund zwanzig neue oder überarbeitete Antworten, quer durch alle zwanzig Kapitel. Praktischerweise sind alle Änderungen im Dokument mit „NEW" oder „UPDATED" markiert — wer die erste Auflage kennt, kann gezielt springen.
Das Dokument ist keine Rechtsnorm. Es ergänzt die Commission Notice mit dem eigentlichen Leitfaden und beantwortet Fragen, die seit Verabschiedung der Verordnung bei DG ENV eingegangen sind. Trotzdem ist es das Nächste an einer verbindlichen Auslegung, was wir derzeit haben — und mehrere der neuen Antworten schließen genau die Lücken, an denen unsere Kunden in den letzten Monaten hängen geblieben sind.
Ich greife die fünf Punkte heraus, die für Unternehmen mit Importanteil am meisten Substanz haben.
1. Lagerbestände: keine Vernichtung, kein Neuetikettieren
Die vielleicht meistgestellte Frage der letzten Wochen. Antwort der Kommission: Verpackung, die vor dem 12. August 2026 produziert wurde und noch im Lager liegt, muss weder vernichtet noch umgearbeitet noch neu etikettiert werden.
Die Kennzeichnungspflichten aus Artikel 15(5) und 15(6) — eindeutige Identifikation sowie Name und Anschrift des Herstellers — lassen sich für diese Bestände über ein Begleitdokument erfüllen. Für Verpackung, die nach dem 12. August hergestellt wird, ist das Begleitdokument dagegen kein Regelweg mehr, sondern nur zulässig, wenn eine Anbringung auf der Verpackung selbst nicht möglich ist.
Und: Verpackung, die vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurde, darf am Markt bleiben — auch wenn sie den PPWR-Anforderungen nicht entspricht.
2. Importeure: Die Prüfpflicht ist konkret geworden
Artikel 18 hat eine eigene neue Antwort bekommen. Wer Verpackung oder verpackte Ware aus einem Drittland einführt, muss ab dem 12. August sicherstellen, dass
- der Hersteller außerhalb der EU das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchgeführt und die Konformitätserklärung erstellt hat,
- die Anforderungen aus Artikel 15(5) und 15(6) erfüllt sind,
- die erforderlichen Dokumente die Verpackung begleiten.
Bemerkenswert ist der Zusatz zu generischer, unbedruckter Importware — Papierbögen etwa. Dass auf der Verpackung keine Angaben stehen, hebt die Nachweispflicht nicht auf. Wer solche Ware in Verkehr bringt, übernimmt die Verantwortung für Dokumentation und Konformität. Als Weg dahin nennt die Kommission ausdrücklich vertragliche Vereinbarungen mit den Lieferanten im Drittland und, für generische Importverpackung, das Versanddokument als Träger der nach Artikel 18(2)(d) geforderten Angaben.
Wer bisher davon ausgegangen ist, dass sich das über den bestehenden Einkaufsprozess nebenbei mitregeln lässt, sollte diese Passage zweimal lesen.
3. Wer ist „Hersteller" bei Transportverpackung?
Hier hat die Kommission gleich mehrere neue Antworten eingezogen — und sie räumen mit einem verbreiteten Missverständnis auf.
Der Hersteller wird auf der Stufe bestimmt, auf der die leere Verpackung ihre endgültige Form erreicht hat. Endgültig heißt: einsetzbar als Transportverpackung, ohne dass weitere Bestandteile hinzukommen. Ein flach angelieferter Faltkarton ist demnach in endgültiger Form, auch wenn er noch gefaltet werden muss.
Daraus folgt, was viele überrascht: In einer einzigen Sendung können Verpackungen mehrerer Hersteller stecken — Karton, Klebeband, Stretchfolie, Palette — und jeder dieser Hersteller muss die technische Dokumentation für seine Konformitätserklärung vorhalten. Dass man mehrere Verpackungsmittel gemeinsam verwendet, macht aus dem Verwender keinen Hersteller.
Ohne Name oder Marke auf der Verpackung entscheidet, wer den Auftrag erteilt und die Designspezifikationen festlegt. Bei standardisierter Ware ohne Branding ist das in der Regel der physische Produzent. Ein Versandaufkleber gilt ausdrücklich nicht als Branding.
Umgekehrt bei Sonderanfertigungen: Wer maßgefertigte Transportverpackung ohne Marke bestellt, ist selbst der Hersteller im Sinne der PPWR — weil die Spezifikation vom Produkt her gedacht wird und die Entscheidungsmacht damit beim Besteller liegt.
4. Rückverfolgbarkeit: Charge statt Einzelstück
Artikel 15(5) hat für erhebliche Unruhe gesorgt — muss jede einzelne Verpackungseinheit rückverfolgbar sein? Nein. Zweck der Vorschrift ist, die Verpackung einem Typ, Modell oder einer Produktionscharge zuzuordnen, damit die Marktüberwachung sie mit der technischen Dokumentation und der Konformitätserklärung verknüpfen kann.
Nicht jeder Bestandteil muss markiert werden: Beim Joghurtbecher aus Becher, Deckel und Banderole genügt die Angabe auf einer Komponente. Und bei standardisierten Zukaufartikeln wie Klebebändern, generischen Beuteln oder Trockenmittelbeuteln ist die Rückverfolgbarkeit auf Chargenebene der Normalfall.
5. Lieferanten können die Unterlagen nicht verweigern
Ein Satz mit erheblicher praktischer Wirkung: Nach Artikel 16(1) müssen Lieferanten dem Hersteller sämtliche Informationen und Unterlagen bereitstellen, die dieser zum Konformitätsnachweis braucht — und die Kommission stellt in der aktualisierten Antwort klar, dass sie das nicht ablehnen können.
Wichtig für die Verantwortungsverteilung: Der Hersteller bleibt der allein rechtlich verantwortliche Wirtschaftsakteur. Die Konformitätsbewertung darf er extern durchführen lassen, die Konformitätserklärung darf ein Bevollmächtigter aufsetzen — die technische Dokumentation dagegen ist nicht delegierbar. Und keine vertragliche Konstruktion verschiebt die Haftung.
Ergänzend noch zwei Klarstellungen, die Diskussionen beenden dürften: Briefumschläge mit Rechnungen, Kontoauszügen oder sonstiger Korrespondenz sind keine Verpackung, weil Korrespondenz kein Produkt im Sinne der Definition ist. Umschläge mit einem Katalog oder Magazin dagegen schon. Und Ware, die die EU nur im Transit passiert und nicht in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird, unterliegt der PPWR nicht.
Was das operativ heißt
Wenn man diese Antworten nebeneinander legt, ergibt sich ein klares Bild: Die PPWR-Konformität entscheidet sich nicht am Verpackungsdesign, sondern an der Dokumentation. Wer die Lieferantenangaben nicht strukturiert vorliegen hat, kann keine belastbare Konformitätserklärung erstellen — unabhängig davon, wie nachhaltig die Verpackung tatsächlich ist.
Für Importeure heißt das drei Dinge:
- Lieferantengespräche jetzt führen, nicht nach der ersten Behördenanfrage. Der Anspruch auf die Unterlagen ist rechtlich abgesichert — er muss nur geltend gemacht werden.
- Verpackungsdaten dort erfassen, wo sie wiederverwendbar sind. Die meisten Unternehmen haben deutlich weniger Verpackungsvarianten als Artikel. Wer pro Lieferkette statt pro Artikel erfasst, spart einen Großteil der Arbeit.
- Aufbewahrungsfristen einplanen. Fünf Jahre für Einwegverpackung, zehn Jahre für Mehrwegverpackung — für Dokumente, die heute noch in E-Mail-Anhängen liegen.
Wir haben genau dafür in supplycanvas das PPWR-Modul gebaut: Verpackungsattribute strukturiert erfassen, Lieferantennachweise daran hängen, Konformitätserklärungen daraus erzeugen. Einmal erheben, mehrfach nutzen.
Quelle: Europäische Kommission, GD Umwelt, „Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) — Frequently Asked Questions", 2. Auflage, August 2026.