Ab dem 30. Dezember 2026 wird es für viele Unternehmen konkret: Wer EUDR-relevante Waren einführt oder ausführt, muss das in der Zollanmeldung nachweisen. Die Stelle, an der EUDR und Zoll zusammentreffen, ist der TARIC. Über die Warennummer wird geprüft, ob ein Produkt überhaupt erfasst ist. Über einen TARIC-Dokumentencode wird angegeben, ob eine Sorgfaltserklärung (DDS) vorliegt oder warum keine nötig ist. Seit der Überarbeitung vom 23. September 2026 gibt es dafür 15 Codes, darunter neue für Re-Import, Export durch nachgelagerte Unternehmen und Übergangsware.
Das betrifft alle Unternehmen mit EUDR-relevanten Produkten, egal ob Kakao, Kaffee, Kautschuk, Soja oder Palmöl. Besonders häufig stellen sich die Fragen aber in der Holz- und Papierbranche. Dort ist die Produktvielfalt groß und die Zolltarifierung oft kleinteilig. Deshalb nutzen wir in diesem Beitrag vor allem Beispiele aus diesen Bereichen.
Sie möchten zuerst die Grundlagen der EUDR verstehen? [Hier geht es zu unserem EUDR-Überblick]
HS, KN, TARIC: drei Ebenen einer Nummer
Im Alltag wird oft einfach vom „HS-Code“ gesprochen. Gemeint sind jedoch verschiedene Ebenen derselben Zolltarifnummer. Am Beispiel eines Kleiderbügels aus Holz, 4421 10 00 00 0, sieht das so aus:
Wichtig für die Praxis: Bei der Einfuhr wird die 10-stellige TARIC-Nummer angemeldet, bei der Ausfuhr die 8-stellige KN-Nummer. Deshalb hat die Kommission zwei getrennte TARIC-Maßnahmen angelegt: 776 für die Einfuhrkontrolle und 777 für die Ausfuhrkontrolle. Wer seine Stammdaten nur zehnstellig führt, braucht für den Export auch die achtstellige Sicht.
Für die EUDR sind zwei dieser Ebenen wichtig. Anhang I der EUDR benennt die erfassten Waren über ihre HS- bzw. KN-Positionen. In der Zollanmeldung zeigt dann der TARIC an, welche Unterlagencodierung für die Ware anzugeben ist. Welche Codes für eine konkrete Warennummer gelten, sehen Sie im Elektronischen Zolltarif (EZT).
Die Warennummer sagt, was die Ware ist. Der Dokumentencode (z. B. C716) ist ein TARIC-Dokumentencode, in ATLAS „Unterlagencodierung“ genannt. Er wird zusätzlich im Unterlagenbereich der Zollanmeldung angegeben, meist zusammen mit einer Nummer, bei C716 mit der Referenznummer der DDS.
Warennummern und DDS-Pflicht
Der erste Schritt ist immer die Frage, ob die Warennummer in Anhang I steht. Daraus folgt aber noch nicht automatisch, dass eine DDS abgegeben werden muss. Drei Gründe:
1. „ex“-Positionen: Manche Positionen sind in Anhang I nur teilweise erfasst. Dann entscheidet die konkrete Ware, nicht die Nummer.
2. Ausnahmen trotz relevanter Nummer: Dazu zählen zum Beispiel Waren aus Recyclingmaterial. Seit September 2026 stellt Anhang I außerdem ausdrücklich klar, dass unter anderem Abfall, Gebrauchtwaren, Muster sowie Verpackungs- und Werbematerial nicht erfasst sind. Dafür gibt es im TARIC jeweils eigene Y-Codes (siehe Tabelle unten)
3. Die Rolle im Unternehmen: Ob Sie die DDS abgeben, hängt davon ab, ob Sie Marktteilnehmer sind, also die Ware erstmals in der EU in Verkehr bringen oder ausführen, oder ob Sie nachgelagert tätig sind. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler geben keine DDS ab. Sie sammeln und speichern Angaben zu Lieferanten und Kunden samt Referenznummern (Art. 5), Nicht-KMU müssen sich zusätzlich im Informationssystem registrieren. Beim Re-Import und beim Export haben sie eigene Codes. [Mehr zu den Rollen]
Umgekehrt gilt genauso: Was im Einkauf „MDF“, „Karton“ oder „Zubehör“ heißt, kann zolltariflich etwas ganz anderes sein. Ein Holzwerkstoff (Kap. 44), ein Möbelteil und ein fertiges Möbel (Kap. 94) werden unterschiedlich eingereiht, und davon hängt ab, ob und über welche Position die EUDR greift.
Warennummer, Produktbeschreibung und tatsächliches Produkt müssen zusammenpassen. Eine saubere EUDR-Zuordnung setzt eine saubere Tarifierung voraus. Wer seine Stammdaten seit Jahren nicht geprüft hat, sollte das jetzt tun.
Besonderheiten bei Papier und Zellstoff
- Zellstoff (Kap. 47) sowie Papier und Pappe (Kap. 48) sind grundsätzlich erfasst, seit September 2026 aber als „ex“-Positionen mit klaren Ausnahmen.
- Druckerzeugnisse (Kap. 49) wurden mit der Änderung von Dezember 2025 aus Anhang I gestrichen.
- Altpapier und Recycling: Bei Kap. 47 und 48 sind Altpapier und andere wiedergewonnene Erzeugnisse (Abfall, Ausschuss) sowie daraus hergestellte Produkte nicht erfasst. Angegeben wird das mit Y133. Nicht ausgenommen sind Nebenprodukte eines Verarbeitungsprozesses, in dem Material verwendet wurde, das kein Abfall war. Wie Mischungen mit Frischfaser zu behandeln sind, sollten Sie im Einzelfall prüfen.
- Verpackungen: Verpackungsmaterial, das ausschließlich ein anderes Produkt stützt, schützt oder trägt und mit ihm geliefert wird, ist nicht erfasst (Y190). Das gilt bei Papier und Karton (Kap. 48) sowie bei den Holzpositionen 4401, 4405, 4415 und 4416, auch für Mehrwegverpackungen ab dem Moment, in dem sie zum Verpacken genutzt werden. Verpackung, die selbst als Produkt verkauft wird, ist erfasst.
- Etiketten, Werbe- und Informationsmaterial, das ein Produkt nur begleitet, ist ausgenommen, wenn Anhang I das ausdrücklich vorsieht (Y191).
Von der DDS zur Zollanmeldung
Die Verbindung zwischen EUDR und Zoll ist die Referenznummer. Sie entsteht erst, wenn der Marktteilnehmer seine Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem abgegeben hat. Das System weist ihr dann eine Referenznummer und eine dazugehörige Prüfnummer zu. Die Referenznummer lässt sich also nicht beantragen oder „bestellen“.
Die Kette sieht so aus: Warennummer → Scope-Prüfung → Sorgfaltspflicht → DDS → Referenznummer → TARIC-Dokumentencode + Referenznummer in der Zollanmeldung
Die Referenznummer wird in der Zollanmeldung angegeben. Das übernimmt der Zollanmelder, also Ihr Spediteur oder Zollagent. Er muss sie den Zollbehörden vor der Überlassung zum freien Verkehr bzw. vor der Ausfuhr zur Verfügung stellen (Art. 26 Abs. 4).
Für die Zollabwicklung sind drei Punkte wichtig:
- Registrierung vorab: Wer eine DDS abgeben muss, braucht einen Zugang zum EU-Informationssystem, bevor die erste Sendung kommt.
- Referenznummer nicht erst am Zolltag: Behörden können die Bereitstellung der Referenznummer verzögern, um die Erklärung zu prüfen. Die DDS gehört deshalb in den Zeitraum zwischen Versand und Ankunft der Ware, nicht an den Tag der Verzollung.
- Flexibel kombinierbar: Eine Zollanmeldung kann mehrere DDS-Referenzen enthalten, und eine DDS kann für mehrere Zollanmeldungen genutzt werden. Wichtig ist, dass die Zuordnung zur jeweiligen Warenposition stimmt.
Die EUDR-Dokumentencodes in der Zollanmeldung
Die Referenznummer wird im Unterlagenbereich der Zollanmeldung zusammen mit einem vierstelligen TARIC-Dokumentencode angegeben. Mit C716 erklärt der Anmelder gegenüber dem nationalen Zoll, dass die erforderliche Sorgfaltserklärung vorliegt. Die Codes gelten bei Einfuhr und Ausfuhr gleichermaßen, mit vier Ausnahmen: C720 und C725 gelten für den Re-Import, Y188 und Y196 für den Export.
Sonderfälle bei Export und Re-Import:
- Übergangsware: Wurde Ware zwischen dem 30. Juni 2023 und dem Anwendungsbeginn erstmals in der EU in Verkehr gebracht, kann sie später ohne eigene DDS ausgeführt oder re-importiert werden. Angegeben wird C718 mit der Nummer 99EU9999999999. Den Nachweis über das Datum des Inverkehrbringens sollten Sie aufbewahren.
- Re-Import ohne Referenznummer: Hat der Re-Importeur von seinem Lieferanten keine Referenznummer erhalten, nennt die Kommission dafür die konventionelle Nummer 22EU2222222222. Sie gehört zum Re-Import (C720/C725), nicht zum Export.
- Export durch nachgelagerte Unternehmen: Wer Ware in der EU kauft und exportiert, ohne selbst Marktteilnehmer zu sein, gibt keine Referenznummer an, sondern Y196 (Nicht-KMU) oder Y188 (KMU).
- Eigene Importware wieder ausführen: Wer selbst importierte Ware unverändert re-exportiert, bleibt Marktteilnehmer und macht die Referenznummer seiner DDS verfügbar (C716).
Wichtig: Übernehmen Sie nicht pauschal „C716“ in alle Stammdaten. Welcher Code gilt, hängt von der Ware, von Ihrer Rolle und von Ihrer Unternehmensgröße ab. Der Code ersetzt außerdem nicht die Sorgfaltspflicht. Er dokumentiert gegenüber dem Zoll nur, dass sie erfüllt wurde oder warum sie entfällt. Fehlt der passende Code oder die Nummer und gilt keine Ausnahme, ist die Einfuhr bzw. Ausfuhr nach der Kontrolle nicht erlaubt.
Welcher Code passt? Die Prüflogik in vier Fragen
- Steht die Warennummer in Anhang I? Nein → keine EUDR-Angabe nötig.
- Ist die konkrete Ware tatsächlich erfasst? Nein → passender Y-Code (Y129, Y133, Y187, Y190, Y191, Y132, Y142).
- Sind Sie ein Kleinst- oder Kleinunternehmen mit Aufschub bis Juni 2027? Dann kommt bis 29.6.2027 Y141 in Betracht, sofern die Ware nicht schon unter die EU-Holzhandelsverordnung fällt.
- Welche Rolle haben Sie?
- Marktteilnehmer mit eigener DDS → C716
- Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger mit vereinfachter Erklärung → C717
- Nachgelagert, Re-Import → C720 (Nicht-KMU) oder C725 (KMU)
- Nachgelagert, Export → Y196 (Nicht-KMU) oder Y188 (KMU)
- Geht es um Übergangsware beim Export oder Re-Import? Dann C718 mit 99EU9999999999.
Wer macht was? Einkauf, EUDR-Verantwortliche und Zoll verbinden
Viele Daten, die für die EUDR gebraucht werden, sind schon vorhanden: Artikelnummer, Warenbeschreibung, Zolltarifnummer, Lieferant, Ursprungsland. Die Aufgabe besteht vor allem darin, diese Daten zu verbinden.
Der wichtigste Hebel ist dabei, das EUDR-Kennzeichen im Artikelstamm zu hinterlegen. Dann muss nicht bei jeder Sendung neu überlegt werden, welcher Code gilt.
Checkliste für das Gespräch mit Ihrem Zollagenten
- Welche Warennummern verwenden wir, und sind sie mit Anhang I abgeglichen, einschließlich der Änderungen von 2025 und 2026?
- Wie übermitteln wir die Referenznummern: per Schnittstelle, ERP-Feld oder E-Mail? Und bis wann vor der Verzollung?
- Wie ordnen wir mehrere DDS einer Anmeldung mit mehreren Positionen zu?
- Wie gehen wir bei Exporten vor, insbesondere bei Übergangsware, bei Re-Importen und bei in der EU zugekaufter Ware?
- Soll unser Zollagent die DDS in unserem Namen abgeben? Das setzt eine schriftliche Beauftragung als Bevollmächtigter voraus (Art. 6). Die Verantwortung bleibt bei uns.
Dokumentation: Die Referenznummer allein reicht nicht
Die Referenznummer belegt nur, dass eine Erklärung abgegeben wurde. Bei einer Kontrolle muss sich die gesamte Kette nachvollziehen lassen:
Ware → Warennummer → Lieferant → Produktionsfläche → Nachweise → Risikobewertung → DDS → Referenznummer → verwendeter TARIC-Code → Zollanmeldung
Bewahren Sie diese Unterlagen fünf Jahre auf, und zwar so, dass Sie sie über Sendung oder Artikel wiederfinden.
Ab wann gilt das?
- 30. Dezember 2026: Regelfall für große und mittlere Unternehmen. Außerdem für alle Unternehmen, auch Kleinst- und Kleinunternehmen, bei Erzeugnissen, die schon unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, und für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler.
- 30. Juni 2027: Kleinst- und Kleinunternehmen, die als Marktteilnehmer tätig sind und am 31. Dezember 2024 bereits als solche niedergelassen waren, bei allen übrigen Produkten.
Für die meisten Unternehmen aus der Holz- und Papierbranche bleiben damit rund drei Monate. Bei üblichen Lieferzeiten betrifft das Waren, die heute bestellt werden.
Fazit
Die EUDR endet in der Zollanmeldung, aber sie beginnt deutlich früher: in den Artikelstammdaten. Wer seine Warennummern sauber tarifiert, jedem Artikel das passende EUDR-Kennzeichen zuordnet und die Referenznummern rechtzeitig an den Zoll übergibt, hat den kritischsten Teil der Schnittstelle gelöst. Das muss kein neues System sein. Es reicht, vorhandene Einkaufs- und Zolldaten um wenige EUDR-Felder zu ergänzen und die Zuständigkeiten klar zu verteilen.